Juristische Einordnung des Begriffs Kredit

Wie so viele Wörter hat auch das Wort Kredit seinen Ursprung im Lateinischen. „Creditum“ und steht für „Das auf Treu und Glauben Anvertraute“ und nichts anderes ist ein Kredit letztendlich. Eine bestimmte Summe wird dem Kreditnehmer anvertraut. Diese muss dann natürlich auch zurückgezahlt werden. Bei der Kreditvergabe gehen Kreditgeber und Kreditnehmer einen Vertrag ein. Eine Unterscheidung gibt es bei gegenseitigen Verträgen, bei welchen sich der Kreditgeber verpflichtet die vereinbarte Kreditsumme dem Kreditgeber auszuzahlen und den Realverträgen, bei welchen der Vertrag erst nach der Auszahlung der Kreditsumme gültig wird.

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Bei Krediten kann der Kreditnehmer i.d.R. frei über das Geld verfügen und selber bestimmen wofür es genutzt werden soll und hat somit volles Verfügungsrecht. Da sich Banken immer absichern wollen, verhält es sich bei Krediten oft so, dass Sicherheiten eingeholt werden. Diese können zum Beispiel das Wohneigentum, eine bestehende Lebensversicherungen oder aber auch Lohnabtretungen umfassen. Die Bank sichert sich somit im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ab. Bekannt sind auch Hypotheken, die als Sicherheit für die Bank gelten. Diese Sicherheiten werden dann in einem separaten Vertrag festgehalten. Je nach Umfang der Sicherheit kann sich auch der Zinssatz ändern und für den Kreditnehmer attraktiver werden. Durch den abgeschlossenen Vertrag hat die Bank das Recht darauf bei andauernder Zahlungsunfähigkeit die Sicherheit zu nutzen.

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